BGBl. II Nr. 414/2015
Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, über Beamtinnen und Beamte aus dem Planstellenbereich des Rechnungshofes verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Beamtinnen und Beamten aus diesem Planstellenbereich zu verwenden.