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BGBl. III Nr. 118/2015

kundgemacht 26.08.2015 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2015× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1218 § 0↗RIS↗
Art. 17aneu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 17a↗RIS↗

Artikel 17a

Unterordnung von Beamten zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs

(1) Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen bei bedeutenden Veranstaltungen, in Katastrophenfällen und bei ernsten Unfällen können die Beamten der zuständigen Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei in Ausübung von dienstlichen Aufgaben, gesetzliche Berechtigungen zum Zweck der Verkehrslenkung und -sicherstellung inbegriffen, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei den zuständigen oben angeführten Behörden der anderen Vertragspartei untergeordnet werden.

Diese Unterordnung ist nur nach deren vorhergehender Vereinbarung möglich.

(2) Die gemäß Absatz 1 untergeordneten Beamten haben ihre Berechtigungen nur unter der Führung und in der Regel im Beisein von Beamten der anderen Vertragspartei und sind dabei durch die Rechtsordnung des Gebietsstaates gebunden. Für das Handeln der untergeordneten Beamten ist die Vertragspartei verantwortlich, der sie untergeordnet waren.