BGBl. III Nr. 78/2015
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens entstehen.