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BGBl. III Nr. 78/2015

kundgemacht 15.06.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2015× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 78/2015 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

1. Übersetzungen und Vervielfältigungen klassifizierter Informationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem für den Empfänger geltenden innerstaatlichen Recht und gemäß den folgenden Verfahren:

  1. Litera a
    Übersetzungen und Vervielfältigungen werden wie die ursprünglichen klassifizierten Informationen gekennzeichnet und geschützt;
  2. Litera b
    Übersetzungen und die Anzahl der Kopien werden auf die für amtliche Zwecke notwendigen beschränkt;
  3. Litera c
    Übersetzungen tragen einen entsprechenden Hinweis in der Übersetzungssprache, der anzeigt, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers enthalten.

2. Klassifizierten Informationen werden nur von befugten Personen übersetzt.

3. Als GEHEIM / / SECRET oder mit einer höheren Sicherheitsklassifizierungsstufe gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers übersetzt oder vervielfältigt.