BGBl. III Nr. 9/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 1
Zuständige Behörden
(1) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme-ersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sowie die Einbringung und Behandlung von Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens ist:
– Für die Republik Österreich:
– Für die Ukraine:
(2) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens (beschleunigtes Verfahren) ist:
-Für die Republik Österreich:
– Für die Ukraine:
(3) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung für die Ausstellung von erforderlichen Reisedokumenten gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sowie für die Durchführung einer Befragung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens ist:
-Für die Republik Österreich:
– Für die Ukraine: