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BGBl. III Nr. 9/2015

kundgemacht 16.01.2015 RIS↗
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2015× zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 9/2015 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zuständige Behörden

(1) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme-ersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sowie die Einbringung und Behandlung von Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens ist:

– Für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

– Für die Ukraine:

Staatlicher Migrationsdienst

(2) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens (beschleunigtes Verfahren) ist:

-Für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

– Für die Ukraine:

Administration des staatlichen Grenzdienstes der Ukraine

(3) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung für die Ausstellung von erforderlichen Reisedokumenten gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sowie für die Durchführung einer Befragung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens ist:

-Für die Republik Österreich:

Österreichische Botschaft in Kiew

– Für die Ukraine:

Ukrainische Botschaft in Wien