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BGBl. III Nr. 9/2015

kundgemacht 16.01.2015 RIS↗
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2015× zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 20.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 9/2015 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Sprache

Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens und in Anwendung des Durchführungsprotokolls findet in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache statt.