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BGBl. III Nr. 9/2015

kundgemacht 16.01.2015 RIS↗
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2015× zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 20.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 9/2015 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1) Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:

– Art der Rückführung (Luft-, Land- oder Seeweg);

– Datum der Überstellung;

– Uhrzeit der Überstellung;

– Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle);

– Gesundheitszustand der zu überstellenden Person sowie

– ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu dem Begleitpersonal und zu allenfalls am Zielort zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen).

Die Mitteilung betreffend die Überstellungsdaten erfolgt unter Verwendung des im Anhang 1 zu diesem Durchführungsprotokoll befindlichen Formblattes an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist. Die Antwort auf die Mitteilung erfolgt in der Regel im Laufe von drei Arbeitstagen, spätestens aber in fünf Arbeitstagen. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und Übergabetermins die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.