BGBl. III Nr. 9/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 4
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
(1) Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:
– Art der Rückführung (Luft-, Land- oder Seeweg);
– Datum der Überstellung;
– Uhrzeit der Überstellung;
– Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle);
– Gesundheitszustand der zu überstellenden Person sowie
– ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu dem Begleitpersonal und zu allenfalls am Zielort zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen).
(2) Im Falle der Fristverlängerung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und Übergabetermins die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.