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BGBl. III Nr. 9/2015

kundgemacht 16.01.2015 RIS↗
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2015× zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 20.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 9/2015 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Irrtümliche Rückübernahme

Nimmt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.