Angaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen aktualisiert oder berichtigt werden müssen,
BGBl. I Nr. 105/2016
Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gewebesicherheitsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aneu
Paragraph 17 a,
Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte aktualisiert werden muss, oder
- Ziffer 3die Gewebebank bei Zellen oder Gewebe, die sie von anderen Gewebebanken aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erhält, einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code feststellt.