BGBl. I Nr. 105/2016
Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gewebesicherheitsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aneu
Paragraph 25 a,
Die Einstellung des Betriebs einer Entnahmeeinrichtung oder Gewebebank ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu melden.