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BGBl. I Nr. 106/2016

kundgemacht 07.12.2016 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 23 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2004 – 07.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 90/2003 · danach: BGBl. I Nr. 106/2016 § 23↗RIS↗
in Kraft 08.12.2016 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 106/2016 § 23↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerverzeichnisse
§ 23.
(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
§ 23geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 08.12.2016 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 106/2016 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.01.2018 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 106/2016 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 23↗RIS↗
3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerverzeichnisse
§ 23.
(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen EDV-Applikationen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden abläuft.
(2) Die Anlegung Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden entweder in Papierform unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund Verwendung des Musters in Anlage 2 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Wählerevidenz anzulegen Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
Schlagworte
Wahlberechtigter