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BGBl. I Nr. 106/2016

kundgemacht 07.12.2016 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 106/2016 § 18↗RIS↗

Indexanpassung

Paragraph 18,

Die in den Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 5, 9, Absatz 2 und 17 Absatz 2, festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. April 2018, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie auf einen ganzen Zehn-Cent-Betrag abzurunden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.