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BGBl. I Nr. 10/2016

kundgemacht 01.03.2016 RIS↗
Aufhebung des § 22 Abs. 12 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 22 Abs. 12 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2016× zu AsylG 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 1 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 12 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2014 – 01.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 68/2013 · danach: BGBl. I Nr. 10/2016 § 22↗RIS↗
in Kraft 02.03.2016 – 31.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 10/2016 · danach: BGBl. I Nr. 24/2016 § 22↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Entscheidungen
§ 22.
(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(6) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.
(7) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Flughafenverfahren zu verständigen.
(8) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(12) Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG ist binnen einer Woche einzubringen.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2016)
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)