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BGBl. I Nr. 117/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 116 § 0↗RIS↗
§ 46bgeändert
in Kraft 01.01.2010 – 30.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 151/2009 · danach: BGBl. I Nr. 117/2016 § 46b↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 117/2016 § 46b↗RIS↗
§ 46b.
Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist dem Abgabenschuldner bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.