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BGBl. I Nr. 118/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 2345 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 5 Z 2
in Kraft 02.08.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 59/2014 · danach: BGBl. I Nr. 118/2016 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 118/2016 · danach: BGBl. I Nr. 107/2017 § 11↗RIS↗
… 20 unveränderte Absätze
Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 11.
(1) Die in den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
5. das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn
1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:
1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;
2. die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und
3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);
4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
5. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;
6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.
(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle
1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;
2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ § 39 Abs. 3, 40 und § 41 einzuhalten;
3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.
… 4 unveränderte Absätze
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41 und 94 einzuhalten;
2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. Art. 2 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 11 Abs. 1 erster Satz wird ... und die Wortgruppe „Finanzinstitut gemäß Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG" durch das Wort „CRR-Finanzinstitut" ersetzt.". Richtig wäre: „In § 11 Abs. 1 erster Satz wird ... und die Wortgruppe „Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG" durch das Wort „CRR-Finanzinstitut" ersetzt.".
3. Art. 2 Z 47 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.". Richtig wäre: „In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.".
4. Art. 2 Z 49 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 11 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.". Richtig wäre: „In § 11 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.".