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BGBl. I Nr. 119/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU) erlassen werden (2. Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 38 § 0↗RIS↗
§ 95geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · danach: BGBl. I Nr. 119/2016 § 95↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 119/2016 · danach: BGBl. I Nr. 167/2017 § 95↗RIS↗
Abschnitt IX
Schlußbestimmungen Schlussbestimmungen
Sonderverträge und, Teuerungszulage und Anpassung der Bezüge der Vertragslehrpersonen der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
§ 95.
(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2016 2017 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2016 2017 um 1,3% erhöht, sofern
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(1a2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2016 2017 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2016 2017 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(3) Die im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen erhöhen sich ab 1. Jänner 2017 um 1,3%, und die Beträge werden sodann auf eine Nachkommastelle (10 Cent) kaufmännisch gerundet.
(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.
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Berufsschule