BGBl. I Nr. 119/2016
2. Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU) erlassen werden (2. Dienstrechts-Novelle 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 138geändertZ 3 lit a, lit b
… 6 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT F
Wachebeamte
Gehalt
§ 138.
Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass
1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen und
3. das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2
a) in der Gehaltsstufe 20 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 2 526,4 559,2 € sowie
b) in der Gehaltsstufe 21 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 2 588,2 621,8 € beträgt.