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BGBl. I Nr. 119/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU) erlassen werden (2. Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) 10 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 9; Abs 10
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · danach: BGBl. I Nr. 119/2016 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 119/2016 § 19↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 19.
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
(Anm.: Z 1 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
2. Schülerberatung (Abs. 2),
3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),
4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),
5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),
6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).
(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.
(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 158,0 160,1 €.
(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 316,1 320,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 474,1 480,3 €.
(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
§ 19geändertAbs 6
in Kraft 01.01.2017 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 119/2016 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.09.2017 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 119/2016 · danach: BGBl. I Nr. 167/2017 § 19↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 19.
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
(Anm.: Z 1 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
2. Schülerberatung (Abs. 2),
3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),
4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),
5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),
6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).
(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.
(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 160,1 €.
(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 320,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 480,3 €.
(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur
§ 19geändert nie in Kraft getretenAbs 6; Abs 8 Z 1 bis Z 3; Abs 9; Abs 10
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2019) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 19↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2019) · idF BGBl. I Nr. 119/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 19↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 19.
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
1. Mentoring (§ 6),
2. Schülerberatung (Abs. 2),
3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),
4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),
5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),
6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).
(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.
(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 95,2 96,4 €,
2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 126,6 128,2 € und
3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 158,0 160,1 €.
(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 158,0 160,1 €.
(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 316,1 320,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 474,1 480,3 €.
(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur