Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 120/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 4 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2012 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 100/2011 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.04.2017 – 14.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 120/2016 · danach: BGBl. I Nr. 57/2018 § 33↗RIS↗
§ 33.
(1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vornamen und den Familiennamen oder Nachnamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(3) Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.
Schlagworte
Einkommensverhältnisse