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BGBl. I Nr. 120/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 1 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.06.2012 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 17/2012 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.04.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 120/2016 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 12↗RIS↗
Vereinbarung, Zertifikat
§ 12.
(1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
1. Vor- und Familien- bzw. Nachname Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
2. die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
… 15 unveränderte Absätze
3. die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
4. die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
5. die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
6. Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
7. die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
8. die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
9. die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung
a) an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
b) an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und
c) an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie
d) an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe
übermittelt werden.
(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.
Schlagworte
Vorname, Familienname, Geldleistung