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BGBl. I Nr. 19/2016

kundgemacht 13.04.2016 RIS↗Parlament↗
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 14.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 19/2016 § 17↗RIS↗

Zusammentreffen von Ansprüchen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kulturgutes geht dem Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates vor.
  2. Absatz 2,Ist ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, das auf Herausgabe des Kulturgutes gerichtet ist, so kann das Verfahren über die Rückgabe des unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren auf dessen Herausgabe unterbrochen werden.
  3. Absatz 3,Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates steht strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen.