nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Artikel 36, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder
BGBl. I Nr. 19/2016
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Kulturgut
Paragraph 2,
Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der
- Ziffer eins
- Ziffer 2nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Artikel eins, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.