Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 19/2016

kundgemacht 13.04.2016 RIS↗Parlament↗
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 14.04.2016 – 24.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 19/2016 § 21↗RIS↗

Auskunftspflicht

Paragraph 21,

Jedermann ist verpflichtet, den Zentralen Stellen und den sonstigen zuständigen inländischen Behörden und Gerichten alle für die Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der möglicherweise widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfälliger anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder zu Vergleichszwecken zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.