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BGBl. I Nr. 22/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabakgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 20162 § 0↗RIS↗
§ 5dneu
in Kraft ab 20.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 22/2016 § 5d↗RIS↗

Erscheinungsbild

Paragraph 5 d,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
    1. Ziffer eins
      ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,
    2. Ziffer 2
      suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,
    3. Ziffer 3
      sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
    4. Ziffer 4
      einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,
    5. Ziffer 5
      suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).
  3. Absatz 3,Unter die nach den Absatz eins und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.