Absatz eins,Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, die
- Ziffer einsin ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
- Ziffer 2Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten,
- Ziffer 3minderjährig (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sind.