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BGBl. I Nr. 35/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 18.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 35/2016 § 15↗RIS↗

Informationen zum Kontowechsel-Service

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß Paragraph 16, erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den Paragraphen 16 bis 19;
    2. Ziffer 2
      Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
    3. Ziffer 3
      etwaige von ihm für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
    4. Ziffer 4
      alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden;
    5. Ziffer 5
      Verfahren zur alternativen Streitbeilegung.
  2. Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Absatz eins, außerdem
    1. Ziffer eins
      einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen,
    2. Ziffer 2
      in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und
    3. Ziffer 3
      in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.