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BGBl. I Nr. 35/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 18.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 35/2016 § 25↗RIS↗

Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist vom Kreditinstitut zumindest in Euro anzubieten und umfasst folgende Dienste:
    1. Ziffer eins
      alle zur Eröffnung, Führung und Schließung des Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
    2. Ziffer 2
      Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf das Zahlungskonto ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      Dienste, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Barabhebungen von dem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;
    4. Ziffer 4
      die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums:
      1. Litera a
        Lastschriften;
      2. Litera b
        Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;
      3. Litera c
        Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Dienste müssen
    1. Ziffer eins
      vom Kreditinstitut in dem Umfang angeboten werden, in dem es diese bereits für Verbraucher anbietet, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind, und
    2. Ziffer 2
      vom Verbraucher für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen genutzt werden können.
  3. Absatz 3,Ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte darf das Kreditinstitut unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das nach Paragraph 26, zulässige Entgelt erheben.
  4. Absatz 4,Sofern beim Kreditinstitut beide Möglichkeiten verfügbar sind, muss der Verbraucher Zahlungsvorgänge über sein Zahlungskonto sowohl in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts als auch über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben können.
  5. Absatz 5,Das Kreditinstitut darf dem Verbraucher auf einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann und nur insoweit eine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit bereitstellen, als die vom Verbraucher nach Paragraph 26, geschuldeten Entgelte nicht durch ein bestehendes Kontoguthaben abgedeckt werden können.
  6. Absatz 6,Das Kreditinstitut darf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen keinesfalls zu Bedingungen führen, die für den Verbraucher diskriminierend sind.