Absatz eins,Die FMA hat als gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde die in den Absatz 2 bis 8 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
BGBl. I Nr. 35/2016
Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
5. Hauptstück
Zuständige Behörde
Aufgaben der FMA
Paragraph 29,
- Absatz 2,Die FMA ist für die Verhängung der in Paragraph 32, Absatz eins und 2 vorgesehenen Verwaltungsstrafen zuständig.
- Absatz 3,Die FMA hat Beschwerden von Verbrauchern entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten,
- Ziffer einsderen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut abgelehnt wurde; oder
- Ziffer 2deren Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut einseitig gekündigt wurde.
- Absatz 4,Die FMA hat innerhalb von längstens drei Monaten nach dem Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards mit Verordnung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen.
- Absatz 5,Die FMA hat
- Ziffer einsdie Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste alle vier Jahre ab ihrer Veröffentlichung zu bewerten und gegebenenfalls zu aktualisieren, sofern die Liste nicht mehr repräsentativ ist; und
- Ziffer 2der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls die aktualisierte Liste zu übermitteln.
- Absatz 6,Die FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, unter Anwendung der von der EBA nach Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche Dienste
- Ziffer einsvon Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden und
- Ziffer 2den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.
- Absatz 7,Die FMA hat der Europäischen Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten zu übermitteln:
- Ziffer einsEinhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 6, 8 und 9 durch die Zahlungsdienstleister;
- Ziffer 2Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/92/EU;
- Ziffer 3Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf einen Wechsel;
- Ziffer 4Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.
- Absatz 8,Soweit das im Interesse der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 und 7 Ziffer 3 und 4 erforderlich ist, hat die FMA durch Verordnung,
- Ziffer einsDaten festzulegen, die ihr Kreditinstitute zu den von ihnen für Verbraucher geführten oder Verbrauchern angebotenen Zahlungskonten melden müssen, und
- Ziffer 2festzulegen, für welche Zeiträume, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und in welcher Gliederung ihr diese Meldungen zu übermitteln sind.