der Paragraphen 4, 21 und 26 Absatz 4, der Bundesminister für Justiz,
BGBl. I Nr. 35/2016
Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Vollziehung
Paragraph 35,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Paragraphen 23, Absatz 6, 29, 30 und 31 der Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 3der Paragraphen 6, 7, 8, 9, 15 und 28 Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 4der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betraut.