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BGBl. I Nr. 37/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen
Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2016× zu Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 09.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 37/2016 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung von 15 Stück Nachtsichtferngläsern 87 (NSFG-87) im Wert von insgesamt 27.300 Euro an die Republik Mazedonien.