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BGBl. I Nr. 38/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 und des ASFINAG-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) 15 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 Z 8; Abs 2 Z 4
in Kraft 20.06.2013 – 08.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 99/2013 · danach: BGBl. I Nr. 38/2016 § 15↗RIS↗
in Kraft 09.06.2016 – 22.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 38/2016 · danach: BGBl. I Nr. 65/2017 § 15↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Inhalt
§ 15.
(1) Die Mautordnung hat zu enthalten:
1. allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken;
2. Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (§ 1 Abs. 4);
3. Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1);
4. Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (§ 7 Abs. 1);
5. Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (§ 7 Abs. 1, 3 und 4);
6. Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (§ 8 Abs. 2);
7. die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise (§ 9);
8. Informationen über die Mautkilometertarife (§ 9 Abs. 1 und 2 und 3), die Mautabschnittstarife gemäß § 9 Abs. 7 6 und die Vignettenpreise (§ 12);
9. die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (§ 11 Abs. 1 bis 3);
… 10 unveränderte Absätze
10. Bestimmungen über die kostenlose Abgabe von Ersatzvignetten (§ 11 Abs. 4);
11. Bestimmungen über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (§ 13 Abs. 3);
12. Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (§ 17 Abs. 4);
13. Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (§ 19 Abs. 1);
14. Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (§§ 6, 10 Abs. 3);
15. die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 20 Abs. 1 lit. d Kraftfahrgesetz 1967);
16. unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (§ 18 Abs. 2).
(2) Die Mautordnung kann enthalten:
1. anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte in Notstandsfällen (§ 5 Abs. 2);
2. Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);
3. Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);
4. Bestimmungen über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse und über das Nachholen des Nachweises der EURO-Emissionsklasse (§ 9 Abs. 6 11);
5. Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (§ 19 Abs. 7);
6. sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.
Anmerkung
Art. 1 Z 12 lautet: „Im § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 1 bis 3, 32 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1 bis 3)“ ersetzt“, richtig wäre: „Im § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 6)“ ...“.
Schlagworte
Aufbuchung, Probefahrtkennzeichen