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BGBl. I Nr. 3/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2016× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 426 § 0↗RIS↗
§ 55geändertZ 1
in Kraft 01.01.2005 – 23.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 179/2004 · danach: BGBl. I Nr. 3/2016 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 3/2016 § 55↗RIS↗
§ 55.
Der Bund ersetzt:
1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
2. die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.