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BGBl. I Nr. 3/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2016× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 426 § 0↗RIS↗
§ 62cneu
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 3/2016 § 62c↗RIS↗

Paragraph 62 c,

  1. Absatz eins,Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Wer außerhalb der in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 € zu bestrafen.