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BGBl. I Nr. 40/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
32. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2016× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 240 § 0↗RIS↗
§ 131geändertAbs 1, Z 1 bis Z 5 (neu); Abs 2; Abs 3 (aufgehoben); Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 16.05.2012 – 08.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 40/2012 · danach: BGBl. I Nr. 40/2016 § 131↗RIS↗
in Kraft 09.06.2016 – 30.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 40/2016 · danach: BGBl. I Nr. 9/2017 § 131↗RIS↗
§ 131. Bundesanstalt für Verkehr
(1) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden. Durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können der Bundesanstalt für Verkehr weitere konkrete Aufgaben im Bereich der Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer übertragen werden. Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen. Ihr obliegen die Aufgaben
1. der Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU,
2. des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen,
3. des Betreibers des Systems Digitales Kontrollgerät,
4. der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005,
5. der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im III. Abschnitt.
(2) Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisung gebunden. Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.
(3) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)
(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.
(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.