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BGBl. I Nr. 43/2016

kundgemacht 13.06.2016 RIS↗Parlament↗
Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 11 § 0↗RIS↗
§ 117geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.07.2010 – 13.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 43/2016 § 117↗RIS↗
in Kraft ab 14.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 43/2016 § 117↗RIS↗
Genehmigungspflichtige Geschäfte
§ 117.
(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:
1. die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 1 und 189a Z 2 HGB UGB,
2. die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
… 3 unveränderte Absätze
3. die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
(2) Der Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.