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BGBl. I Nr. 44/2016

kundgemacht 13.06.2016 RIS↗Parlament↗
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG sowie Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Heimarbeitsgesetzes 1960, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.01.2017 – 31.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 44/2016 · danach: BGBl. I Nr. 174/2021 § 24↗RIS↗

Verantwortliche Beauftragte

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
    1. Ziffer eins
      bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins,, durch einen Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder
    2. Ziffer 2
      beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland
    eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffer eins, und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber, Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz, der Überlasser oder der Beschäftiger hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Absatz eins, einzubringen war.