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BGBl. I Nr. 44/2016

kundgemacht 13.06.2016 RIS↗Parlament↗
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG sowie Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Heimarbeitsgesetzes 1960, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 01.01.2017 – 26.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 44/2016 · danach: BGBl. I Nr. 45/2024 § 46↗RIS↗

Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
    5. Ziffer 5
      Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
    6. Ziffer 6
      die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
    7. Ziffer 7
      das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
  3. Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die zuzustellende Entscheidung;
    2. Ziffer 2
      eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.