Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der TEN-E-VO Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
BGBl. I Nr. 4/2016
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Anwendungsbereich
Paragraph 2,
- Absatz 2,Paragraph eins bis Paragraph 8 und Paragraph 14 bis Paragraph 18, sind auf alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) anzuwenden.
- Absatz 3,Paragraph 9 bis Paragraph 13, sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.