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BGBl. I Nr. 51/2016

kundgemacht 08.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2016× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 426 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 3
in Kraft 25.04.2012 – 08.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 31/2012 · danach: BGBl. I Nr. 51/2016 § 36↗RIS↗
in Kraft 09.07.2016 – 31.10.2016 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Die Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist, sind unter Anschluß an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, daß die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2) Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft durch Verordnung.
§ 36geändertAbs 1
in Kraft 09.07.2016 – 31.10.2016 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 36↗RIS↗
in Kraft 01.11.2016 – 30.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Die Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist, sind unter Anschluß Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, daß dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2) Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.
§ 36geändertAbs 2
in Kraft 01.11.2016 – 30.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Die Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2) Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden Gebieten gemäß § 32a ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses dass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert geblieben sind.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.