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BGBl. I Nr. 56/2016

kundgemacht 11.07.2016 RIS↗Parlament↗
Schulrechtsänderungsgesetz 2016
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 52916 § 0↗RIS↗
§ 98aufgehoben
in Kraft 13.07.2001 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 77/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016 § 98↗RIS↗

Reife- und Diplomprüfung

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des Paragraph 94, Absatz 2, durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Kollegs (Paragraph 95, Absatz 3 a,) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (Paragraph 95, Absatz 3,) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
  4. Absatz 4,Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
  5. Absatz 5,Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Absatz eins bis 3 gleichgestellt.