Absatz eins,Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
- Ziffer einsEinstufungsprüfungen (Paragraph 5, Absatz 3,),
- Ziffer 2Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 8 bis 10),
- Ziffer 3Leistungsfeststellungen (Paragraph 21,),
- Ziffer 4Kolloquien (Paragraph 23,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,),
- Ziffer 5Modulprüfungen (Paragraph 23 a,),
- Ziffer 6Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 33 bis 41),
- Ziffer 7Externistenprüfungen (Paragraph 42,) und
- Ziffer 8Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 62, Absatz 3,).
Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 7, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.