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BGBl. I Nr. 5/2016

kundgemacht 26.02.2016 RIS↗Parlament↗
Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG sowie Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 201 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 1a (entfallen); Abs 1b (entfallen), Anm (neu); Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.04.2012 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 5/2016 § 63↗RIS↗
in Kraft 01.07.2016 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 5/2016 · danach: BGBl. I Nr. 29/2018 § 63↗RIS↗
Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
§ 63.
(1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
(1a) In den Fällen des § 53 Abs. 1 Z 7 sind die Daten zu löschen, wenn die Analyse und Bewertung eine Gefährdung durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem 14. und 15. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht erwarten lassen. Nach Ablauf eines Jahres sind sie jedenfalls zu löschen, wenn sich keine Aufgabe nach § 21 Abs. 1 stellt.
(1b) In den Fällen des § 53 Abs. 1 Z 2a sind die Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe nach § 21 Abs. 1 stellt.
(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)
(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)