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BGBl. I Nr. 5/2016

kundgemacht 26.02.2016 RIS↗Parlament↗
Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG sowie Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.07.2016 – 30.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 5/2016 · danach: BGBl. I Nr. 148/2021 § 3↗RIS↗

Geschäftsordnung des Bundesamtes

Paragraph 3,

Der Direktor des Bundesamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Änderung der Geschäftsordnung ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen.