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BGBl. I Nr. 61/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Präventions-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz und das Waffengebrauchsgesetz 1969 geändert werden (Präventions-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 524 § 0↗RIS↗
§ 82geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.04.2012 – 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 61/2016 § 82↗RIS↗
in Kraft 01.08.2016 – 31.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 61/2016 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 82↗RIS↗
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen militärischen Organen im Wachdienst
§ 82.
(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.