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BGBl. I Nr. 61/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Präventions-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz und das Waffengebrauchsgesetz 1969 geändert werden (Präventions-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 524 § 0↗RIS↗
§ 83geändertAbs 1
in Kraft 01.04.2012 – 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 61/2016 § 83↗RIS↗
in Kraft 01.08.2016 – 31.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 61/2016 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 83↗RIS↗
Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand
§ 83.
(1) Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 500 Euro zu bestrafen.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat (begangenen Taten) androht.