Absatz eins,Zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Ausbildungspflicht werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
BGBl. I Nr. 62/2016
Jugendausbildungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), erlassen wird sowie das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Steuerungsgruppe und Beirat
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Steuerungsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht aus je einem Mitglied der folgenden Bundesministerien:
- Ziffer einsBundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- Ziffer 2Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
- Ziffer 3Bundesministerium für Bildung und Frauen,
- Ziffer 4Bundesministerium für Familien und Jugend,
- Ziffer 5Bundesministerium für Gesundheit,
- Ziffer 6Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Absatz 3,Der Beirat beim SMS besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
- Ziffer einsSozialministeriumservice,
- Ziffer 2Bundesarbeitskammer,
- Ziffer 3Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 4Österreichischer Gewerkschaftsbund,
- Ziffer 5Landwirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 6Österreichischer Landarbeiterkammertag,
- Ziffer 7Vereinigung der österreichischen Industrie,
- Ziffer 8Verbindungsstelle der Bundesländer,
- Ziffer 9Städte- und Gemeindebund,
- Ziffer 10Arbeitsmarktservice,
- Ziffer 11Bundesjugendvertretung,
- Ziffer 12Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
- Absatz 4,Die in den Absatz 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
- Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft begründet keine gesonderten Entgeltansprüche.