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BGBl. I Nr. 62/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Jugendausbildungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), erlassen wird sowie das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungspflichtgesetz (APflG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 62/2016 § 10↗RIS↗

Steuerungsgruppe und Beirat

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Ausbildungspflicht werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Steuerungsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht aus je einem Mitglied der folgenden Bundesministerien:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Bundesministerium für Bildung und Frauen,
    4. Ziffer 4
      Bundesministerium für Familien und Jugend,
    5. Ziffer 5
      Bundesministerium für Gesundheit,
    6. Ziffer 6
      Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  3. Absatz 3,Der Beirat beim SMS besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
    1. Ziffer eins
      Sozialministeriumservice,
    2. Ziffer 2
      Bundesarbeitskammer,
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftskammer Österreich,
    4. Ziffer 4
      Österreichischer Gewerkschaftsbund,
    5. Ziffer 5
      Landwirtschaftskammer Österreich,
    6. Ziffer 6
      Österreichischer Landarbeiterkammertag,
    7. Ziffer 7
      Vereinigung der österreichischen Industrie,
    8. Ziffer 8
      Verbindungsstelle der Bundesländer,
    9. Ziffer 9
      Städte- und Gemeindebund,
    10. Ziffer 10
      Arbeitsmarktservice,
    11. Ziffer 11
      Bundesjugendvertretung,
    12. Ziffer 12
      Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft begründet keine gesonderten Entgeltansprüche.