Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
BGBl. I Nr. 62/2016
Jugendausbildungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), erlassen wird sowie das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Vollziehung
Paragraph 20,
- Absatz 2,Betreffend die Meldeverpflichtungen von Lehrlingsstellen und Trägern überbetrieblicher Berufsausbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der Vollziehung betraut.
- Absatz 3,Betreffend die Meldeverpflichtungen von Schulen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ist, soweit es sich um Bundesschulen, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Bundesschulen, handelt, die Bundesministerin für Bildung und Frauen mit der Vollziehung betraut.
- Absatz 4,Betreffend die Meldeverpflichtungen von Schulen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ist, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Bundesschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Vollziehung betraut.