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BGBl. I Nr. 62/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Jugendausbildungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), erlassen wird sowie das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungspflichtgesetz (APflG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.08.2016 – 17.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 62/2016 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 21↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der Paragraphen 4, 13 und 17, mit 1. August 2016 in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016 aus 2017, ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 13, tritt mit 1. Juli 2017, hinsichtlich der Pflichtschulen mit 1. Juli 2018, in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 17, tritt auf Grund der Tatsache, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein ausreichendes Unterstützungsangebot für das Verfahren bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht (Paragraph 14,) bereit gestellt werden kann, mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt für Sachverhalte, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignet haben.