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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 110 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 22.08.1947 – 30.07.2016 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 2↗RIS↗
in Kraft 31.07.2016 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 · danach: BGBl. I Nr. 100/2021 § 2↗RIS↗
Erstattung der Anzeige.
§ 2.
(1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.
(2) Binnen der gleichen Frist sind Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) hat sich wegen Einleitung und Durchführung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde ins Einvernehmen zu setzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016)
(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. b.)