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BGBl. I Nr. 64/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 325 § 0↗RIS↗
§ 67ageändertAbs 1, Tabelle (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 30.12.2008 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 67a↗RIS↗
in Kraft 31.07.2016 – 28.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 67a↗RIS↗
Verwendungsbezeichnungen
§ 67a.
(1) Vertragsbedienstete Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen. vorgesehen:
in der Entlohnungs-gruppe
in der Bewertungs-gruppe
erforderliches Besoldungs-dienstalter
Verwendungsbezeichnung
v1
v1/1 bis v1/4
keines
Kommissärin oder Kommissär
v1/1 bis v1/4
10 Jahre
Rätin oder Rat
v1/1 bis v1/4
13 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
v1/2 und v1/3
19 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
v1/4
17 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
v1/5 bis v1/7
keines
Hofrätin oder Hofrat
v2
-
keines
Revidentin oder Revident
-
10 Jahre
Oberrevidentin oder Oberrevident
v2/1 und v2/2
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsrätin oder Amtsrat
v2/3 bis v2/6
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
v3 und h1
-
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
-
10 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2
17 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4
17 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
v4 und h2
-
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
-
10 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
v4/2 und h2/1
17 Jahre
Kontrollorin oder Kontrollor
v4/3, h2/2 und h2/3
17 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
h3
-
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
-
17 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
h4, v5 und h5
-
keines
Amtswartin oder Amtswart
-
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen. Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.
(3) Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
(4) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.